Internet - WLan - ist das wichtig für Gästezimmer oder in der Ferienwohnung?


Störerhaftung abgeschafft - jetzt ist es endlich noch viel leichter für Sie als Gastgeber Internet anzubieten!
Zu einer gut ausgestatteten Ferienwohnung oder Gästezimmer gehört für die meisten Gäste eine Internetanbindung. 

Weshalb sollte man dem Gast W-Lan anbieten?

Claudia Urban von www.urbanbnb.de meint dazu:
"In unserer modernen und technisierten Welt benötigen die meisten Menschen ständig WLAN – gerade unterwegs. Das Internet ist nicht nur wichtig um Surfen zu können, sondern es ist auch nötig um die verschiedenen Messenger auf dem Handy zu betreiben. Daher möchte fast kein Gast den kompletten Aufenthalt ohne Internet verbringen. Selbstverständlich gibt es mobiles Internet für Handys – dieses ist aber oft limitiert und vergleichsweise langsam. Aus diesem Grund achten die meisten Gäste bei der Wahl der Unterkunft auf die Möglichkeit ein W-Lan-Netzwerk nutzen zu können. Als Gastgeber sollte man daher Wlan anbieten um der Konkurrenz standhalten zu können."

Die Probleme mit dem Recht

Wlan anzubieten ist nicht schwer. Es gibt zahlreiche Anbieter und die technische Einrichtung gestaltet sich relativ simpel – zudem ist W-Lan vergleichsweise günstig. Dennoch entstanden dem Gastgeber bisher durch das Anbieten eines W-Lan-Netzwerkes für die Gäste große rechtliche Probleme, die im Ernstfall  finanziellen Schaden anrichten können.
Das Grundproblem ist die so genannte Störerhaftung. Als „Störer“ bezeichnet man eine Person, die dazu beiträgt dass rechtswidrige Handlungen im Internet vollzogen werden. Im konkreten Fall ist der Gastgeber als Störer haftbar wenn er sein W-Lan dem Gast zur Verfügung stellt und dieser damit illegalen Aktivitäten nachgeht. Ein gutes Beispiel dafür ist das Filesharing. Im Zuge des Filesharings werden urheberrechtlich geschützte Inhalte heruntergeladen oder zum Download angeboten. Wird ein Anwalt auf diesen Vorgang aufmerksam, kann es zu einer Abmahnung kommen. Diese Abmahnung erhält aber nicht der Gast, sondern der Gastgeber – die Störerhaftung greift. Eine Abmahnung ist mit einer Menge zeitlichem und finanziellen Aufwand verbunden – in der Regel benötigt es einen Rechtsbeistand um der Abmahnung zu entgegnen.

So kann man sich rechtlich absichern - Störerhaftung entfällt zukünftig teilweise

Der im Juni 2016 getätigte Beschluss zur Änderung des Telemediengesetzes zum Wegfall der Störerhaftung wird ab November Gesetz. Dies bedeutet eine Verbesserung für alle Gastgeber, die Internet für die Gäste anbieten und endlich besteht auch Rechtssicherheit.
Leider hat es der Gesetzgeber nicht geschafft, die Störerhaftung komplett wegfallen zu lassen und die Abmahnanwälte zu stoppen.
Aber man hat es diesen um einiges erschwert und so den Weg (fast) freigemacht für Internet für alle. Denn solche Abmahnanwälte gibt es nur in Deutschland. Man darf davon ausgehen, das die EU hier die Störerhaftung noch verbessert und wie in ganz Europa man zukünftig auch in Deutschland Wlan besser nutzen kann.
Inbesondere hat man die hohen Schadenersatzforderungen abgeschafft und ein Abmahnanwalt kann nur noch die Anwaltskosten geltend machen. Allerdings hat sich damit die Rechtslage nur verbessert für Gastgeber, ganz entspannt ist diese aber noch nicht. Ein Gastgeber kann noch auf Unterlassung kostenpflichtig abgemahnt werden, allerdings wird dies sicherlich höchstrichterlich beschränkt werden noch. Ein Abmahnanwalt, der dies als Geschäftszweck betreibt, wird zukünftig ein hohes Risiko eingehen müssen, wenn seine Drohbriefe niemand mehr einschüchtern.

Was ist nun wichtig für Sie als Gastgeber? Wie schützen Sie sich?

Um die rechtlichen Restrisiken ausschließen und trotzdem Wlan zur Verfügung stellen zu können, ist es wichtig, das der Gastgeber mit dem Gast eine schriftliche Nutzungsvereinbarung festlegt. In dieser Vereinbarung tritt der Vermieter die Haftung für rechtswidrige Handlungen ab.

Diese Vereinbarung finden Sie bei www.urbanbnb.de im Gastgeberlogin im Downloadcenter als Muster.
Sollte ein Gast nun einen Missbrauch durchführen im Internet, sind Sie als Gastgeber mit unserem Gästeschein (Ausweisdaten vom Gast), unserer Buchungbestätigung und unserer Nutzungsvereinbarung gegen eine Abmahnung geschützt. Denn damit haben Sie den Nachweis, das Sie den Gast belehrt haben und können konkret nachweisen, welcher Gast wann bei Ihnen übernachtet hat. So läuft der Abmahnanwalt ins Leere und muss neu sich an den Gast halten.

Unsere konkrete Empfehlungen für Ihr Wlan:

Markus Urban, der zusammen mit seiner Frau Claudia, die älteste Bed&Breakfast-Agentur (seit 1996) betreibt, gibt folgende Tipps:

Fast jeder Internetprovider bietet heute zwei Netze in einem an. Ihr eigenes Wlan-Netz und ein GästeWLan. Dieses nutzen Sie dann nur für den Gast, sodass die Dokumentation eindeutig ist. Gerade wenn Sie ein Gästezimmer oder Einlegerwohnung anbieten.
Wenn die Ferienwohnung nicht da ist, wo Sie selber wohnen, ist es noch einfacher, ein entsprechendes geschütztes Wlan anzubieten.

Nutzen Sie ein leicht zu administrierendes Gerät. Am besten eines, dass Sie per Remote (Fernsteuerung) steuern können, damit Sie für die Einstellungen nicht jedes Mal die Ferienwohnung aufsuchen müssen.

Sorgen Sie für eine handelsübliche aktuelle Absicherung Internetanschlusses und Ihres Wlan-Routers gegen unbefugten Gebrauch Dritter. Denn Ihr Nachbarn sollen nicht über Ihren Router mitsurfen können. Das ist aber fast immer schon Standardmässig voreingestellt vom Hersteller. Heutiger Standard ist eine WPA 2 Passwort, vermeiden Sie veralte WEP oder WPA Technik.

Bevor der Gast nun die Zugangskennung erhält, lassen Sie sich unsere Nutzungsvereinbarung unterschreiben, womit Sie klarstellen, das ein Gast diese Belehrung auch verstanden hat.

Heben Sie diese Nutzungsvereinbarung mindestens 3 Jahre auf.

Fazit:
Internet als Service anzubieten ist wichtig. Früher war ein TV ein Muss, jetzt kommt Internet dazu. Ein Gast dankt es Ihnen. Sie können dies im Preis mit einberechnen oder als Extra Service, die der Gast optional dazubuchen kann bei uns dann im Buchungprozess gegen Gebühr.

Was tun, wenn ein Abmahnanwalt aber trotzdem etwas versendet?

Sollte Ihnen trotz aller Schutzmassnahmen und Vereinbarungen zum Beispiel eine Abmahnung ins Haus flattern, müssen Sie reagieren. Solche Dinge unbeachtet liegen zu lassen, kann teuer werden. Suchen Sie in diesem Fall Rat bei einem Rechtsanwalt.

Wir arbeiten mit einer Kanzlei Schwerpunkt Medien- und Internetrecht zusammen, die wir Ihnen empfehlen können. Mit dieser können Sie auch den Rückgriff auf den Gast besprechen. Keine Angst - Abmahnanwälte sind zwar Meister im Abfassen von Drohbriefe, aber wenn Sie sich an unsere Tipps gehalten haben - bleibt das folgenlos für Sie und Sie können dem Abmahnanwalt eine lange Nase zeigen.


Siehe auch Blog - wie vergrössere ich die Reichweite Wlan:
http://bedbreakfaststuttgart.blogspot.ch/2016/08/so-erhohen-sie-die-wlan-reichweite-3.html







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